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Channel: Waterbölles - Kommunalpolitik
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Bedarf an Plätzen für Kindertagespflege steigt weiter

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„Keine Kindertagespflege ohne Qualifizierungsmaßnahmen“, titelte der Waterbölles am 9. November 2013 im Vorfeld einer Sitzung des Jugendhilfeausschusses. Es ging um Angebot und Nachfrage. Zitat: „Unter Berücksichtigung ... der Bevölkerungsvorausberechnung 2011 bis 2030 wird  für das Angebot der Betreuung von Kleinkindern in Kindertagespflege davon ausgegangen, dass die dauerhafte Vorhaltung von 190 Plätzen zur Erreichung einer bedarfsgerechten Betreuungsstruktur erforderlich ist. (...) Da zurzeit davon auszugehen ist, dass die bedarfsgerechte Größe von 190 Plätzen bereits im Jahr 2013 erreicht wird, werden künftig nur noch wenige neue Tagespflegepersonen zu gewinnen sein.“

Wie man sich täuschen kann. Im Juni 2015 wurde per Ratsbeschluss der stufenweise Ausbau der Kindertagespflege auf insgesamt 300 Plätze Bestandteil der städtischen Jugendhilfeplanung „Tagesbetreuung für Kinder 2015 – 2018“. Und weil der Bedarf an Kindertagespflege inzwischen weiter gestiegen ist, hat die Verwaltung nun dem Jugendhilfeausschuss zu seiner morgigen Sitzung vorgeschlagen, „dass bereits im Haushaltsjahr 2017 der Ausbau auf 300 Plätze verfolgt wird“.

Zum Jahresende 2015 standen 228 Plätze zur Verfügung, zum Beginn des Kindergartenjahres 2016/17 werde voraussichtlich der Ausbau auf ca. 247 Plätze gelingen, so die Verwaltung. Der Bedarf ist aber deutlich höher: „Im laufenden Kindergartenjahr 2015/16 sind 207 Kinder unversorgt, davon 75 unter drei Jahren. Ihnen kann weder ein Platz in einer Kindertageseinrichtung noch in der Kindertagespflege angeboten werden. Zum neuen Kindergartenjahr 2016/17 werden sich die Zahlen erhöhen.“ Neue Plätze in der Kindertagespflege seien im Vergleich zum Bau einer neuen Kita flexibler und mit deutlich weniger Vorbereitungszeit realisierbar.

Seit dem 1.8.2013 existiert der individuelle Rechtsanspruch gemäß § 24 SGB VIII für Kinder,

  • die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, auf frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII),
  • die das dritte Lebensjahr vollendet haben bis zum Schuleintritt auf Förderung in Kindertageseinrichtungen (§ 24 Abs. 3 SGB VIII),
  • die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben auf Förderung in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege unter bestimmten Voraussetzungen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII).

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