Quantcast
Channel: Waterbölles - Kommunalpolitik
Viewing all articles
Browse latest Browse all 7414

Stattlicher Ahorn ist von Nachbarn zu dulden

$
0
0

Die Beschlussempfehlung der Verwaltung zur Sitzung der Bezirksvertretung Lüttringhausen am 28. August ist unmissverständlich: „Die Bezirksvertretung beschließt gemäß Abschnitt 10.6.1 Buchstabe b) der Hauptsatzung und gemäß § 6 Abs. 4 der Baumschutzsatzung, dass die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung zur Entfernung eines städtischen Ahornbaumes auf dem Grundstück Klausen 22 abgelehnt wird“. Der Baum steht auf dem städtischen Grundstück Klausen 22, auf dem die Schlawiner GGmbH ihr Jugendfreizeitheim betreiben. Und die Antragsteller, denen der Baum ein Dorn im Auge ist, sind zwei unmittelbar östlich davon wohnenden Nachbarn. Sie hatten am 11. Juli beim Fachdienst Umwelt den Antrag gestellt, den Baum fällen zu lassen, der auf Grund seines Stammumfanges unter die Baumschutzsatzung fällt. Ihre Begründung: Erhöhte Unfallgefahr durch herabstürzende Äste und erhöhte Schmutzbelastung durch herabfallende Blätter und Blütenpollen.

„Die städtischen Bäume auf diesem Grundstück werden regelmäßig von den Baumkontrolleuren der Technischen Betriebe Remscheid auf ihre Verkehrssicherheit hin überprüft. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Kontrolleur ist der beantragte Baum verkehrssicher. Es besteht kein Grund für baumpflegerische Maßnahmen. Die Stand- und Bruchsicherheit des Baumes ist nicht gefährdet“, heißt es in der Stellungnahme der Verwaltung an die BV Lüttringhausen.“ Eine Besichtigung des Baumes durch Markus Berger vom Fachdienst Umwelt hatte am 12. Juli ergeben, dass der Baum „augenscheinlich vital und gesund“ ist. Die Verwaltung räumt zwar ein: „Der Baum steht relativ nah an der Grenze zu den Nachbargrundstücken. Ein Überhang von Ästen auf die Nachbargrundstücke ist gegeben. Es ist davon auszugehen, dass Laub und Samen in größerer Menge auf den Grundstücken der Nachbarn landen.“ Dieser Zustand sei jedoch „ein jahreszeitlich begrenzter, natürlicher Umstand“. Laub, Samenfall und zeitweiser Schattenwurf beeinträchtige die Nutzung des Grundstückes „nicht in unzumutbarer Weise“ und seien somit hinzunehmen. Fazit: „Da gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 der Baumschutzsatzung die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme bzw. Befreiung nicht vorliegen, wird die Fällung des städtischen Ahornbaums auf dem Grundstück Klausen 22 abgelehnt.“


Viewing all articles
Browse latest Browse all 7414