Nachdem in der Februar-Sitzung des Ausschusses für Bürger, Umwelt, Klimaschutz und Ordnung um Auskunft über die Winterdienstpflicht der Stadt Remscheid auf Radwegen und Schutzstreifen gebeten worden war, nahm die Verwaltung dazu in der BUKO-Sitzung am vergangenen Dienstag wie folgt Stellung: Straßenreinigungsrechtlich zählen Radwege, sowohl eigenständige Radwege als auch auf der Fahrbahn geführte Schutzstreifen als Fahrbahn. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherungspflicht sind auf Fahrbahnen alle verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen winterdienstmäßig zu betreuen. Diese Vorgaben werden in Remscheid in den Räum- und Streuplänen umgesetzt. Die verkehrswichtigen und gefährlichen Radwege werden durch den städtischen Winterdienst betreut.
Zielkonflikte kann es bei der praktischen Umsetzung im Räumeinsatz auf Schutzstreifen geben, wenn auf der Fahrbahn der Schnee zum rechten Fahrbahnrand geschoben wird und damit der Schutzstreifen für Radfahrer teilweise als Ablagefläche für Schnee benutzt werden muss. Dies ist der Fall, wenn Schutzstreifen neben Parkstreifen oder entlang von schmalen Gehwegen markiert wurden. Als Vorgabe für die Fahrer der Räumfahrzeuge gilt, dass insbesondere bei schmalen Gehwegen der Schnee nicht von der Fahrbahn auf die Gehwege geschoben werden soll, um den Fußgängerverkehr dort nicht zusätzlich zu gefährden. Wenn der Schnee auf einem Teil der Schutzstreifen abgelagert werden musste, ist ein Ausweichen der Radfahrer auf die Fahrbahn geboten und rechtlich zulässig.