Noch mehr Infos über die Hackenberg-Planung, titelte der Waterbölles am 21. April. Die in den Sportvereinen laut gewordene Frage, was denn passieren müsse, wenn der Zeitplan über den Haufen geworfen werden muss etwa durch Klagen gegen die DOC-Pläne vor dem Verwaltungsgericht hat in der vergangenen Ratssitzung Sportdezernent Thomas Neuhaus in einer Mitteilungsvorlage beantwortet. Der Waterbölles dokumentiert sie nachfolgend:
Die Möglichkeit einer juristischen Überprüfung sowohl des Bebauungsplanes als auch der Baugenehmigung ist gegeben. Festzuhalten ist, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan die avisierte Nutzung bereits vorsieht. Der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan hat das zentrale Ziel, alle Themen, die im Kontext der sportlichen Belange insbesondere hinsichtlich der Stadionnutzung zu beachten sind, einer Betrachtung zuzuführen und die jeweiligen Aspekte auf der städtebaulichen Ebene zu koordinieren. Eine Erneuerung der vorhandenen Sportanlagen wäre auch ohne einen Bebauungsplan bereits zulässig.
Sollte der Bebauungsplan einer Normenkontrolle unterzogen werden und sollte diese erfolgreich sein, so ist die bestehende Anlage nicht in ihrer Grundsätzlichkeit zu hinterfragen, da sie als Sportanlage bereits existiert. Die Varianz aller Szenarien, die sich aus einem möglichen Klageverfahren gegen den Bebauungsplan und/oder gegen die Baugenehmigung ergeben, ist ausgesprochen hoch. Grundsätzlich gilt jedoch, dass mögliche Rechtsmängel, falls diese beachtlich sein sollten, durch ein ergänzendes Verfahren gem. § 214 (4) BauGB behoben werden können. Eine Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung hat gem. § 212a (1) BauGB keine aufschiebende Wirkung.
Wenn es aufgrund von anhängigen Klageverfahren dennoch zu Verzögerungen kommt und zu diesem Zeitpunkt bereits die Realisierung des DOC begonnen hat, so würde sich die Übergangsphase der Sportstättenverlagerung bis zum Abschluss der o.g. Verfahren verlängern, falls sie verzögernden Einfluss auf die Rechtskraft des Bebauungsplanes, die Bestandskraft der Baugenehmigung oder die Zulässigkeit des Baubeginns haben sollten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass für die Übergangsphase individuelle Lösungen mit den Vereinen zur Verlagerung des Sportbetriebes erarbeitet wurden und selbstverständlich weitere Abstimmungen mit den Vereinen in enger Zusammenarbeit erfolgen, um die Einschränkungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren (z.B. maximale Nutzung der vorhandenen Sportstätten in Hackenberg auch in Bauphasen, Nutzung des Kunstrasen-Kleinspielfeldes usw.) Für den Fall der Verzögerung der Rechtskraft einer der genannten Verfahren würden auf der Sportanlage Hackenberg zunächst keine Veränderungen erfolgen, mithin die Sportanlage weiterhin in der bestehenden Form nutzbar sein.
Andererseits würde im beschriebenen Szenario der Sportbetrieb im Röntgen-Stadion nicht mehr möglich sein, so dass die abgesprochenen Verlagerungsszenarien hierzu aufgegriffen und umgesetzt werden. Diese Verlagerungsszenarien sind nach den jetzigen Planungen bereits auf einen längeren Zeitraum (18 bis 24 Monate) ausgelegt und können nach den jeweiligen Erfordernissen noch verlängert werden. Die Verwaltung würde eine schnellstmögliche Heilung des Bebauungsplan und/oder der Baugenehmigung herbeiführen um den Um- und Ausbau der Anlage so zügig als möglich vornehmen zu können.