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Ausgleich für Baumfällung kann teurer werden

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Remscheid bekommt eine neue Baumschutzsatzung. In den folgenden Wochen bis zur Ratssitzung am 6. Juli durchläuft der Entwurf, für den der Naturschutzbeirat bereits am 6. April einstimmig votiert hat, den Umweltausschuss (6.6.), die vier Bezirksvertretungen sowie den Haupt- und Finanzausschuss.  In der Begründung der Neufassung verweist die Verwaltung u. a. auf die Fällung zweier sehr wertvoller Nadelbäume mit 350 und 450 Zentimeter Stammumfang im Ortsteil Hasten. Neu eingeführt werden der Schutz der seltenen Ginkgo-Bäume, von Salweiden (Bienenfutterpflanze) und der von wertvollen alten Nadelbäumen ab 250 Zentimeter Stammumfang. Mehrstämmige Bäume sind künftig erst ab 50 Zentimeter Stammumfang eines Einzelstamms geschützt. Die neue Satzung hat finanzielle Vorteile für die Verwaltung. Zitat: „Die Ausweitung des Arbeitsaufwandes, die mit der Aufnahme der alten Nadelbäume und der Salweiden ... verbunden ist, wird durch die Arbeitsverminderung bei den mehrstämmigen Bäumen kompensiert. Durch die Einbeziehung der Personalkosten für die Vornahme von Ersatzpflanzungen ... kann der Kostendeckungsgrad für diesen Arbeitsbereich von derzeit 27  auf künftig rund 67 Prozent angehoben werden. Dies entspricht einer zusätzlichen Personalkostenrefinanzierung von rund 18.000 € pro Jahr.“

Unter anderen sollen in die neue Satzung folgende Passagen eingeführt werden:

Zu § 4 (6): Bei allen Maßnahmen an Bäumen sind die Belange des Artenschutzes, insbesondere die Schnittzeit-Regelungen des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der besondere Artenschutzes gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG, zu beachten.

§ 6 (3): Ausnahmen oder Befreiungen sind beim Oberbürgermeister schriftlich zu beantragen. (...) Im Einzelfall kann der Oberbürgermeister ... die Vorlage von Fachgutachten oder anderer zusätzlicher Unterlagen fordern. Im Rahmen einer Vorhabenplanung ist sicherzustellen, dass das Entfernen geschützter Bäume nur im geringstmöglichen Umfang erfolgt. (...) Bäume, für die im Zusammenhang mit einem Vorhaben eine Ausnahme auf Grundlage des § 6 Abs. 1 Buchstabe b erteilt worden ist, dürfen unter Beachtung von § 4 Abs. 6 erst nach Bestandskraft aller in diesem Zusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen Entscheidungen gefällt werden.

§ 7 (1) Wird ... eine Ausnahme erteilt, (...) sind Ersatzpflanzungen  auf dem betroffenen Antragsgrundstück auszuführen. In besonders begründeten Fällen können Ersatzpflanzungen nach vorheriger Zustimmung der Stadt Remscheid auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung erfolgen.
(2) Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der Stadt Remscheid grundsätzlich unter Verwendung von gebietstypischen, einheimischen und standortgerechten Laubbäumen in handelsüblicher Baumschulqualität vorzunehmen. (...) Die Ersatzpflanzung ist spätestens in der auf die Entfernung des Baumes folgenden Pflanzperiode, bei Bauvorhaben spätestens in der Pflanzperiode nach Fertigstellung des Bauvorhabens durchzuführen, sofern in der Genehmigung nichts anderes bestimmt ist. Die Durchführung der Ersatzpflanzung ist schriftlich anzuzeigen und durch Belege nachzuweisen.
(4) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach den Durchschnittskosten, die der Stadt Remscheid für die Vornahme der Ersatzpflanzungen entstehen. Diese Durchschnittskosten beinhalten alle Sachkosten inkl. der Fertigstellungspflege und der dreijährigen Entwicklungspflege eines Baumes zuzüglich einer Personalkostenpauschale in Höhe von 30 % der Sachkosten. Die Durchschnittskosten für die Ersatzpflanzung sowie für die Fertigstellungspflege und die dreijährige Entwicklungspflege eines Baumes werden jährlich auf der Grundlage der Kosten berechnet, die in den jeweils vorangegangenen drei Jahren hierfür angefallen sind.


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