Pressemitteilung
der Stadt Remscheid
Heute hat die Analyse und Bewertung der in den Monaten März und April aufgenommenen Lkw-Geschwindigkeitsprofile für die A1 im Abschnitt zwischen der Anschlussstelle Remscheid und dem Rasthof Remscheid durch Vertreter verschiedener Landesbehörden und der Stadt Remscheid stattgefunden. Die Vertreter der Stadtverwaltung Remscheid kamen dabei zu dem Ergebnis, dass die Lkw-Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit vom 80 km/h in beiden Fahrtrichtungen häufig überschreiten. Dadurch sind die Lärmemissionen der LKW deutlich höher, als dies bei der Planung der Lärmschutzmaßnahmen angenommen worden ist. Daraus resultiert zum Schutz der Gesundheit der Anwohner ein Handlungsbedarf für die Stadt Remscheid.
Die
Messergebnisse wurden eingehend erörtert. Besonders wurde über das
Messverfahren diskutiert. Das angewandte Seitenradarverfahren kann zwischen
Fahrzeugen, die sich auf zwei bzw. drei Fahrstreifen innerhalb des Messstrahles
bewegen, nur differenzieren, wenn ein bestimmter Mindestabstand in
Fahrtrichtung untereinander besteht. Wenn dieser Abstand nicht gegeben ist,
können zwei oder drei Fahrzeuge als ein Objekt erfasst und gewertet werden.
Dies führt zu einer gewissen Unsicherheit bei der Aussage über die genaue Höhe
des Anteil der Lkw, die sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit
halten. Gleichwohl ist nach Auffassung der städtischen Dienstkräfte
zweifelsfrei erkennbar, dass insgesamt ein zu hohes Geschwindigkeitsniveau
vorliegt. Das wird durch Auswertungen für die Nachtzeit bestätigt. Bedingt
durch die geringere Verkehrsdichte in dieser Zeit treten die v. g.
Überlagerungseffekte viel weniger auf.
Die
von Seiten der Stadt Remscheid angestrebte Zustimmung zur Einrichtung und zum
Betrieb einer stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage je Fahrtrichtung
konnte noch nicht in Aussicht gestellt werden. Es wurde vereinbart, dass die
Stadt Remscheid bei der Bezirksregierung Düsseldorf als zuständige
Straßenverkehrsbehörde für die Autobahnen die Genehmigung für die Durchführung
der stationären Geschwindigkeitsüberwachung beantragt. Eine eingehende Prüfung
des Sachverhaltes wird erforderlich sein, da eine vergleichbare
Regelung in NRW noch nicht getroffen worden ist.