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A1: Landesbetrieb NRW denkt gar nicht an Gechwindigkeitsbegrenzung

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Die Stadt Remscheid kann die Geschwindigkeiten der Fahrzeuge auf der Autobahn zwischen der Anschlussstelle Remscheid und der Raststätte ruhig messen, eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird sie dadurch aber nicht erreichen. Das ist – kurz zusammengefasst – die Kernaussage in dem Brief, den der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen am 14. März an den CDU-Landtagsabgeordneten Jens-Peter Nettekoven schrieb, Antwort auf seine Anfrage vom 4. Februar. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Mit Planfeststellungsbeschluss vom 22. April 2002 wurde der sechsstreifige Ausbau der A 1 zwischen Anschlussstelle Remscheid und der Tank- und Rastanlage, baurechtlich planfestgestellt. Im Rahmen der Planfeststellung wurde eine detaillierte schalltechnische Berechnung erstellt. Die Dimensionierung der Lärmschutzanlagen erfolgte nach den Kriterien der Lärmvorsorge. Ergänzend dazu bestehen, soweit Überschreitungen der Lärmvorsorgewerte trotz Lärmschutzanlage bestehen, Ansprüche - dem Grunde nach - auf Erstattung von passiven Lärmschutzmaßnahmen z.B. für Lärmschutzfenster oder Schalldämmlüfter. Diese wurden im Rahmen des Entschädigungsverfahrens ausgeglichen.

Für die lärmtechnischen Berechnungen wurde ein Prognoseverkehrsaufkommen für das Jahr 2010 angesetzt. Die prognostizierte Verkehrsbelastung wurde nach Überprüfung der aktuellen Belastungen (SVZ 2010) bisher nicht erreicht. Im betreffenden Bereich des V. Bauabschnittes ist der Ausbau der A 1 und der Bau der Lärmschutzwände fertig gestellt. Die Strecke wurde mit einer lärmmindernden Asphaltdeckschicht (Minderung 2 dB(A)) hergestellt.

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen, wie z.B. Geschwindigkeitsbegrenzungen, müssen sachlich und fachlich fundiert sein und können nur durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Hier: Bezirksregierung Düsseldorf) angeordnet werden. An dem Verfahren wird die Straßenbaubehörde (Landesbetrieb Straßenbau NRW) beteiligt. Nur während der Bauphase und der damit verbundenen verkehrlichen Einschränkungen wurden Geschwindigkeitsbeschränkungen durch den Landesbetrieb Straßenbau (Straßenbaubehörde) veranlasst.

Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen stellen straßenverkehrsrechtlich einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Verkehrsteilnehmers dar und dürfen nur bei zwingendem Erfordernis getroffen werden, d.h. wenn eine besondere Gefahrenlage besteht. Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die berechneten Lärmpegel die Lärmrichtwerte der „Lärmschutz-Richtlinien-StV" Verkehrsblatt 2007 z. B. 70/60 dB(A) für reine Wohngebiete überschreiten. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen liegen hier aber nicht vor. Mit Verwirklichung des Lärmschutzkonzeptes wurden die Lärmschutzwände bereits nach den wesentlich strengeren Grenzwerten der Lärmvorsorge z.B. 59/49 dB(A) tags / nachts für reine u. allg. Wohngebiete dimensioniert und verbleibende Überschreitungen mit passiven Lärmschutzmaßnahmen abgegolten. Die o.g. Lärmrichtwerte der „Lärmschutz-Richtlinien-StV" für reine und allg. Wohngebiete werden nicht überschritten. Daher ist eine Geschwindigkeitsreduzierung für diesen Bereich der A 1 nicht möglich.

Obwohl der Stadt Remscheid dieser Sachverhalt bekannt ist, hat sie das dringende Anliegen, das Geschwindigkeitsverhalten insbesondere wegen der „zu schnellen" Lkw untersuchen zu lassen. Eine entsprechende Abstimmung hat stattgefunden und es wurde gestattet, im März 2014 ein Geschwindigkeitsprofil vornehmen zu lassen. (...) Für die Kontrolle der Geschwindigkeiten ist die Straßenbauverwaltung nicht zuständig. Für z.B. mobile Verkehrsüberwachung ist die Polizeibehörde zuständig, ansonsten die zuständige Ordnungsbehörde.“


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